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Der Jahresabschluss

Selbstständige Geschäftsleute sind zur Erstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet. Zum Ende eines Geschäftsjahres wird mit dem Jahresabschluss die Buchhaltung zu einem Abschluss geführt, das Unternehmen stellt seine Gewinne und Verluste zudem für Dritte nachvollziehbar und überprüfbar dar. Rechtliche Grundlage zur Erstellung des Jahresabschlusses ist das Handelsgesetzbuch, §242.

Wer ist zum Jahresabschluss verpflichtet?

Einen Jahresabschluss müssen sowohl Einzelunternehmen, Personengesellschaften als auch Kapitalgesellschaften erstellen. Es bestehen allerdings ein paar Unterschiede in den Bestandteilen, die der Jahresabschluss umfassen muss. Für Einzelunternehmen wie auch Personengesellschaften umfasst der Jahresabschluss in jedem Fall eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung. Kaptalgesellschaften müssen dem noch einen Lagebericht und einen Anhang beilegen, aus dem die ausschüttbaren Gewinne und die Rechenschaftslegung der Aktiengesellschaft hervorgehen. Der Lagebericht dient als Ausblick in die erwartete Unternehmensentwicklung und soll Anteilseigner über kommende Chancen und Risiken informieren. Erstellt wird er von der Geschäftsführung.

Bestandteile des Jahresabschlusses

Die Bilanz hat den Grundsätzen zur ordnungsgemäßen Buchführung (GoB) zu folgen. Zum Teil sind diese Prinzipien im Handelsgesetzbuch beschrieben, zum Teil müssen sie durch den Geschäftsmann selbst ermittelt werden. Unternehmen unterliegen mit ihrer Bilanzierung der Pflicht zur wahrheitsgemäßen und nachvollziehbaren Auskunft über die finanzielle Situation ihres Unternehmens. Zur Bilanz gehören daher nicht nur die geführten Bücher, sondern auch alle Belege für jedweden Geschäftsvorgang im zurückliegenden Geschäftsjahr. Einkäufe und Ausgaben für Maschinen, Miete und andere Betriebskosten müssen ebenso belegt werden die wie Zahlung von Gehältern und vermögenswirksamen Leistungen an die Angestellten wie auch alle Gewinne. Auch vermögenswirksame Leistungen zählen nämlich zu den Gehältern und müssen entsprechend versteuert werden. Die Gewinn- und Verlustrechnung schließlich ermittelt, ob das Unternehmen nach Abzug der Steuern einen Gewinn erwirtschaftet hat.

Zeitpunkt des Jahresabschlusses

Der Zeitpunkt zur Anfertigung eines Jahresabschlusses ist ebenfalls vom Gesetzgeber vorgeschrieben. Große und mittelgroße Kapitalgesellschaften müssen ihren Jahresabschluss in den ersten drei Monaten eines neuen Jahres erstellen, kleine Kapitalgesellschaften haben nach Jahresbeginn sechs Monate Zeit. Flexiblere Regelungen gelten für Einzelunternehmen und Personengesellschaften; der Jahresabschluss sollte hier nach etwa sechs bis neun Monaten vorliegen.

Wichtigste Grundlage für den Jahresabschluss ist die über das Geschäftsjahr ordnungsgemäß geführte Finanzbuchhaltung. Dennoch sind nicht selten vor der Erstellung des Jahresabschlusses weitere Vorbereitungen vonnöten. Eine Inventur erfasst so alle Vermögensstände; Abschreibungen müssen ebenfalls ermittelt werden. Anschließend werden die einzelnen Konten der Buchführung geschlossen. Häufig müssen dabei mehrere Unterkonten in den Hauptkonten zusammengeführt werden. Eine Abschlussübersicht, auch als Betriebsübersicht bezeichnet, überprüft die Rechnungen noch einmal. Auf Verlangen ist diese tabellarische Übersicht dem Finanzamt vorzulegen.

Kapitalgesellschaften unterliegen der Pflicht, ihren Jahresabschluss durch unabhängige Institute überprüfen zu lassen, die diesen anschließend im Handelsregister und im Bundesanzeiger veröffentlichen. Gewinn und Verlust von Versicherungen, Aktiengesellschaften und Genossenschaften werden so den Anteilseignern als auch der breiten Öffentlichkeit bekannt. Einzelunternehmen und Personengesellschaften sind dazu nicht verpflichtet.

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