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Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GOB)

Laut Handelsgesetzbuch, §242, ist jeder Unternehmer und jeder Kaufmann dazu verpflichtet, einen ordnungsgemäßen Jahresabschluss zu machen. Dieser dient in erster Linie dem Finanzamt zur Ermittlung der zu zahlenden Steuern; darüber hinaus gibt der Jahresabschluss aber natürlich auch dem Unternehmer selbst einen Überblick über Einnahmen und Verluste in einem Geschäftsjahr. Das Mittel zur Erstellung des Jahresabschlusses ist die Finanzbuchhaltung, auch als Buchführung bezeichnet. Verschiedene geschriebene und ungeschriebene Regeln gelten als Grundsätze einer ordnungsgemäßen Buchführung.

Buchführung verpflichtend für Unternehmer

So, wie viele Haushalte ein Haushaltsbuch führen, um sich einen Überblick über Einnahmen und Ausgaben zu verschaffen, müssen auch Unternehmer Investitionen und Gewinne in ihren Büchern festhalten. Da diese Bücher nicht nur den Unternehmen selbst als Übersicht dienen, sondern auch für Dritte der Überprüfung der Finanzen dienen, muss die unternehmerische Buchführung bestimmten Grundsätzen folgen.

Ermittlung nicht verschriftlichter GoB

Den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung (GoB) kommt Rechtsnormcharakter zu, das bedeutet, sie gelten, wenn Gesetzeslücken vorhanden sind oder falls Zweifel bei der Auslegung eines Gesetzes auftreten. Im Handelsgesetzbuch von 1985 wurden erstmals einige Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung verschriftlicht. Doch längst nicht alle Grundsätze liegen in schriftlicher Form vor; um sie zu ermitteln, haben Unternehmer nach drei Möglichkeiten vorzugehen:

Induktive Methode: Der Unternehmer leitet die GoB aus den Gepflogenheiten der Praxis ab
Deduktive Methode: Der Unternehmer leitet GoB aus Gesetzen oder aus wissenschaftlich begründeten Theorien des Rechnungswesens ab
Hermeneutik: Ganzheitliche Methode, am Zweck des Jahresabschlusses orientiert

Die GoB im Überblick

Als übergreifender Grundsatz für eine ordnungsgemäße Buchführung gilt, dass diese klar und übersichtlich zu gestalten ist. Dritte sollen sich ohne weiterführende Erklärungen nur aufgrund der Bücher einen wahrheitsgemäßen Überblick über die finanzielle Situation eines Unternehmens verschaffen können. Dies ist der Grundsatz der Nachprüfbarkeit.

Ferner gelten die Grundsätze der Vollständigkeit und der Richtigkeit. Das bedeutet, dass alle Geschäftsvorfälle - also alle Ausgaben, die das Unternehmen tätigt und alle Einnahmen, die es erzielt - aufgeführt werden müssen. Ob Geld für das Gehalt der Mitarbeiter gezahlt wird, eine neue Maschine angeschafft wird oder Kaffee für das Büro eingekauft wird: Alle diese betrieblichen Ausgaben müssen belegt und in der Finanzbuchhaltung aufgeführt werden. Dem Belegprinzip zufolge müssen weiterhin alle Geschäftsvorfälle belegt werden, zum Beispiel durch Rechnungen und Quittungen. Ein weiterer Grundsatz besagt, dass die Bücher rechtzeitig und geordnet geführt werden müssen. Das heißt, dass Buchungen regelmäßig, in der Regel täglich, in ihrer chronologischen Reihenfolge eingetragen werden. Ein eigenes Kontokorrentbuch dient dazu, Käufe und Verkäufe auf Kredit festzuhalten. Letztlich müssen sich Unternehmer an die Aufbewahrungspflicht der Belege halten; diese beträgt in Deutschland zehn Jahre.

Werden die Grundlagen der ordnungsgemäßen Buchführung nicht berücksichtigt, hat dies vor allem bei einer Überprüfung durch das Finanzamt Folgen. Steuerliche Vergünstigungen werden aberkannt, die Steuerlast wird - meist zuungunsten des Unternehmens - geschätzt, nicht zuletzt kann es zum Steuerstrafverfahren kommen. Im schlimmsten Fall hat eine nicht ordnungsgemäß durchgeführte Buchführung straf- und zivilrechtliche Konsequenzen.

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